Luzern, Diskussion um Abwälzung von Polizeikosten auf DemoveranstalterInnen

Polizeikosten-Überwälzung
Interview von Tobias Weibel, NLZ, 28.1.10

Demo führt zu Rechtsproblem

Das Parlament will, dass Demo-Veranstalter zur Kasse gebeten werden. Das ist rechtlich problematisch, sagt der Rechtsprofessor.

Am Dienstag beauftragte der Kantonsrat die Regierung, griffigere Instrumente zu schaffen: Künftig sollen nicht nur kommerzielle Veranstalter, sondern auch Organisatoren politischer Kundgebungen an die Polizeikosten zahlen.

Markus Müller, verstösst die Überwälzung von Polizeikosten auf Demo-Veranstalter gegen das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit?
Markus Müller*: Eine schwierige Frage. Eine Kostentragungspflicht berührt in jedem Fall die Grundrechte. Ein Grundrecht ist aber nicht in Stein gemeisselt, sondern kann eingeschränkt werden. Dafür braucht es aber erstens eine gesetzliche Grundlage, welche die Voraussetzungen für eine solche Kostenüberwälzung möglichst klar regelt. Zweitens muss eine solche Massnahme einem öffentlichen Interesse dienen. Drittens hat sie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.

Wie merkt man, dass ein solches öffentliches Interesse besteht?
Müller: Das Postulat, das der Luzerner Kantonsrat am Dienstag überwiesen hat, ist bereits ein Indiz dafür. Ferner kann das öffentliche Interesse darin bestehen, das Verantwortungsbewusstsein der Veranstalter zu schärfen oder Demonstrationen mit hohem Ausschreitungspotenzial generell zu verhindern. Denn der Steuerzahler hat ein grosses Interesse daran, die Kosten eines Polizeieinsatzes zu begrenzen.

Darf man eine Demo verhindern, indem man die Organisatoren zur Kasse bittet?
Müller: Nein. Demonstrationen ideeller Natur sind verfassungsrechtlich geschützt. Einer Gruppierung darf das Recht auf eine Kundgebung nicht prinzipiell verweigert werden. Darauf würde es im Ergebnis aber meistens hinauslaufen, wenn ihr die gesamten Sicherheitskosten übertragen würden.

Konkretes Beispiel: Eine politische Splittergruppe mit niedrigem Organisationsgrad macht eine Demo. Wie soll sie Geld für den Polizeieinsatz aufbringen?
Müller: Natürlich hat diese Gruppierung nicht die Möglichkeit, die entstehenden Kosten auf die Kundgebungsteilnehmer abzuwälzen. Deshalb muss die gesetzliche Grundlage flexibel ausgestaltet sein und dem Organisationsgrad beziehungsweise der Finanzkraft des Veranstalters Rechnung tragen.

Die Kantonspolizei darf bereits Gebühren für ihre Einsätze verlangen. Ist ein neues Gesetz überhaupt notwendig?
Müller: Das bestehende Gesetz deckt schon sehr vieles ab. In meinen Augen ist es sogar eine sehr schlaue Norm, weil sie eine flexible Handhabung erlaubt. Die Möglichkeit, Kosten auf Veranstalter von Kundgebungen zu überwälzen, gibt es schon jetzt. Allerdings könnte man dies, in Erfüllung des Postulats, in der bestehenden Verordnung noch etwas präziser regeln.

Würde es das heutige Gesetz erlauben, auch für Grossereignisse wie die Fasnacht eine beteiligung an den Sicherheitskosten zu fordern?
Müller: Absolut! Es wäre grundsätzlich möglich, alle Veranstaltungen auf öffentlichem Grund kostenpflichtig zu erklären. Allerdings ist das öffentliche Interesse an der Fasnacht gross. Deshalb wäre es denkbar, sie von der Gebührenpflicht auszunehmen.

Hinweis: *Markus Müller, 50, ist Professor für öffentliches Recht an der
Universität Bern


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